Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Brillen Bahn GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer

Dominik Bahn

Elberfelder Str. 27

58095 Hagen

– nachfolgend: Brillen Bahn –

1. Anwendungsbereich

Brillen Bahn hat das Ziel partnerschaftlich und verbindlich mit seinen Kunden zusammenzuarbeiten, um optimale Ergebnisse zu erzielen. Die Rahmenbedingungen dieser Zusammenarbeit sind in diesen AGB zusammengefasst. Sie gelten, nach ihrer wirksamen Einbeziehung, für alle Verträge über die Herstellung, Lieferung und Reparatur, sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von optischer Handelsware. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von Brillen Bahn schriftlich anerkannt wurden.

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

2.1 Brillen Bahn hat immer das Ziel schnell und pünktlich zu liefern. Ein fixer Liefertermin kann allerdings immer nur dann verbindlich sein, wenn dieser von Brillen Bahn dem Kunden ausdrücklich zugesagt wurde. Sollte ein vereinbarter Liefertermin ausnahmsweise von Brillen Bahn nicht eingehalten werden, zum Beispiel weil der Vorlieferant von Brillen Bahn verspätet oder gar nicht liefert, geht dies nicht zu Lasten von Brillen Bahn.

Auf Wunsch des Kunden versendet Brillen Bahn fertiggestellte Kundenaufträge direkt an den Kunden. Der Gefahrübergang der Lieferung auf den Kunden erfolgt mit der Übergabe an den Versanddienstleister durch Brillen Bahn. Die Versand- und Verpackungskosten trägt in der Regel der Kunde, es sei denn, die Kostenübernahme durch Brillen Bahn wurde ausdrücklich vereinbart.

2.2 Im Rahmen der Barzahlung erfolgt die Übergabe der Ware an den Kunden Zug um Zug gegen die bare Bezahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Bezahlung per EC- oder Kreditkarte gilt der Kaufpreis erst dann als bezahlt, wenn der Kaufpreis widerspruchsfrei auf einem Konto von Brillen Bahn eingegangen ist. Wird für den Kunden eine Rechnung erstellt, sind alle Rechnungsbeträge spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung vom Kunden zu bezahlen.

2.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteils) Eigentum von Brillen Bahn.

3. Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversichrung, Stornierung von Aufträgen

3.1 Alle angegebenen Preise sind EURO-Preis inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Brillen Bahn übernimmt die Abrechnung eines Zuschusses gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sehr gerne als Serviceleistung für Kunden. Mit Übergabe eines Berechtigungsscheines beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Brillen Bahn diese Serviceleistung übernimmt und den Zuschuss mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet.

3.3 Brillen Bahn legt großen Wert darauf, dass Kunden mit ihrer neuen Brille in höchstem Maße zufrieden sind. Gerade auch dann, wenn sich die Meinung einmal ändert. Brillen Bahn storniert jeden Auftrag des Kunden gerne, solange die Brillengläser beim jeweiligen Vorlieferanten von Brillen Bahn ebenfalls noch zu stornieren sind. Ist eine Stornierung der Brillengläser beim Vorlieferanten allerdings nicht mehr möglich, kann Brillen Bahn auch eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden leider nicht mehr akzeptieren.

3.4 Der Zweitbrillen-Vorteil gilt für Brillengläser mit derselben Sehstärke wie in Ihrer Erstbrille. Die Kombination einer Fern- und Lesebrille ist nicht möglich. Es können Gläser zum gleichen oder günstigeren Preis des identischen Herstellers ausgewählt werden. Dieser Vorteil endet mit Ablauf des 12 Kalendermonats automatisch.

4. Höhere Gewalt

In jedem Unternehmen, auch bei Brillen Bahn, kann es zu unvorhersehbaren kritischen Situationen kommen. Tritt eine solche Situation ein, ist dies alles andere wünschenswert. Brillen Bahn wird sich, schon aus eigenem Interesse, um eine schnellstmögliche Beseitigung dieser Umstände bemühen. In Fällen höherer Gewalt heben sich die vertraglichen Verpflichtungen von Brillen Bahn für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung auf. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.

5. Serviceleistungen

Brillen Bahn erbringt verschiedenste Serviceleistungen für Kunden. Diese Serviceleistungen zur Zufriedenheit der Kunden auszuführen, ist eines der wesentlichen Qualitätsversprechen von Brillen Bahn. Auf Wunsch erhält der Kunde von Brillen Bahn vor der Annahme des Auftrages zur Durchführung einer Serviceleistung eine unverbindliche Kostenschätzung oder einen verbindlichen Kostenvoranschlag.

6. Gewährleistung

Brillen Bahn unterscheidet zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen und freiwilligen Garantien. Hier unter Ziff. 6 ist geregelt, wie Brillen Bahn die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Kunden erfüllt. Die freiwilligen Garantien, die Brillen Bahn Kunden zusätzlich bietet, sind unter Ziff. 9 ausführlich beschrieben.

6.1 Der Qualitätsanspruch von Brillen Bahn ist hoch. Trotzdem sind Mängel an von Brillen Bahn an Kunden ausgelieferter Ware nicht von vornherein auszuschließen und können immer – hoffentlich sehr selten – vorkommen. In diesen Fällen übernimmt Brillen Bahn selbstverständlich alle Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche dieser Art beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Tag, an dem Brillen Bahn die Ware an den Kunden übergibt. Um diese Verpflichtungen sachgerecht übernehmen zu können, ist Brillen Bahn auf die Mithilfe des Kunden angewiesen: Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Festgestellte, offensichtliche Mängel sind Brillen Bahn vom Kunden ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach Wahl von Brillen Bahn – zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch Brillen Bahn allerdings zweimal fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung). Verständlicherweise kann Brillen Bahn keine Gewährleistung für Mängel übernehmen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden fertigt Brillen Bahn selbstverständlich auch Sehhilfen, die auf den Angaben Dritter (z.B. von Augenarzt) beruhen. In diesen Fällen können sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Brillen Bahn allerdings nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe selbst und deren anatomische Anpassung beziehen. Für die Augenglasbestimmung und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann in diesen Fällen keine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung und auch keine Garantie (siehe Ziff. 9.2) durch Brillen Bahn übernommen werden.

6.2 Für Reparaturen und andere Handwerksleistungen übernimmt Brillen Bahn selbstverständlich ebenfalls alle gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen. Auch für diese Leistungen stellt Brillen Bahn höchste Qualitätsanforderungen an sich selbst. Trotzdem sind Mängel auch hier nicht von vornherein auszuschließen, treten aber hoffentlich äußerst selten auf. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche dieser Art beträgt 6 Monate und beginnt ebenfalls mit dem Tag, an dem Brillen Bahn die Ware an den Kunden übergibt. Auch hier ist Brillen Bahn auf die Mithilfe des Kunden angewiesen: Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Festgestellte, offensichtliche Mängel sind Brillen Bahn vom Kunden ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach Wahl von Brillen Bahn – zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch Brillen Bahn allerdings zweimal fehl, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung).

7. Haftung

Brillen Bahn wird immer die Verantwortung für das eigene Handeln übernehmen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen haften. Diese Form der Haftung ist für Brillen Bahn selbstverständlich und entspricht unserer Auffassung der Ausübung des Berufes des Augenoptikers. Im Rahmen von Werkstattleistungen und Reparaturen kann es immer vorkommen, dass Schäden an einer Brillenfassung oder an Brillengläsern des Kunden entstehen. Brillen Bahn wird sich in diesen Fällen immer bemühen eine kulante und zufriedenstellende Lösung für den Kunden zu finden.

8. Identitätsnachweis

Am Anfang einer Kundenbeziehung ist Brillen Bahn deshalb berechtigt von dem Kunden einen Identitätsnachweis, z.B. durch Vorlage des Personalausweises, zu verlangen. Brillen Bahn ist sich dessen bewusst, dass personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten heutzutage einen hohen Wert darstellen und sensibel zu behandeln sind. Brillen Bahn wird alle Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und verwandter Regelungen jederzeit beachten, zeitnah umsetzen und einführen und auf dem aktuellen Stand erhalten.

9. Die Brillen Bahn Garantien

Brillen Bahn möchte seinen Kunden mehr als die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht anbieten. Aus diesem Grund sind bei Brillen Bahn drei verschiedene Garantien selbstverständlich:

9.1 Das Rundum-sorglos-Paket sichert Brillen Bahn-Kunden umfassend ab: Bei Verlust, Zerstörung oder Änderung der Sehschärfe des Kunden beteiligt sich Brillen Bahn innerhalb des ersten Jahres nach Kauf einer neuen Brille mit 50% und innerhalb des zweiten Jahres mit 25% an den Neuanschaffungskosten für die gleiche Brillen. Nach Ablauf von 24 Monaten endet das Rundum-sorglos-Paket automatisch. Grundlage der Preisberechnung ist die UVP am Tag des Neuauftrages. Starttermin ist das Rechnungsdatum. Das Rundum-sorglos-Paket ist nur auf Brillen und auf einen einmaligen Schadensfall begrenzt.

9.2 Brillen Bahn bietet jedem Kunden die Brillen-Bahn-Verträglichkeitsgarantie an. Einzige Voraussetzung ist, dass die Bestimmung der Sehwerte und die Durchführung ggf. notwendiger weiterer Augenprüfungen bei Brillen Bahn stattgefunden hat. Stellt der Kunde in Bezug auf die bei Brillen Bahn gekauften Brillengläser oder Kontaktlinsen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Erhalt eine dauerhafte Unverträglichkeit fest, erhält der Kunde kostenlos neue Brillengläser oder Kontaktlinsen.

Gerade Gleitsichtbrillengläser (Mehrstärkengläser) benötigen mitunter eine längere Eingewöhnungszeit. Brillen Bahn bittet um Verständnis dafür, dass die Brillen-Bahn-Verträglichkeitsgarantie erst nach Ablauf dieser erforderlichen Eingewöhnungszeit beginnen kann.

9.3 Im Rahmen der Brillen-Bahn-Modegarantie hat der Kunde die Möglichkeit die ursprünglich ausgewählte Brillenfassung gegen ein anderes Modell zu tauschen, wenn sie ihm bei Abholung nicht mehr gefallen sollte. Brillen Bahn bittet in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür, dass ein ggf. zu Lasten des Kunden bestehender Preisunterscheid dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt wird. Sollte in diesem Fall umgekehrt ein Preisunterscheid zu Gunsten des Kunden entstehen, wird dieser Differenzbetrag von Brillen Bahn an den Kunden ausgezahlt. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist im Rahmen der Brillen-Bahn-Modegarantie ausgeschlossen. Die Brillen-Bahn-Modegarantie kann von jedem Kunden nur einmalig in Anspruch genommen werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Rahmen des Geltungsbereiches dieser AGB abgeschlossen Werk-/Kauf-Verträge ist der Sitz von Brillen Bahn in Hagen (Westfalen).

Hagen, im Januar 2023